1. Allgemein

Mit Einreichung des Anmeldeformulars bei der Firma Heiko Bayerlieb Zeitschriftenverlag hat der Aussteller einen rechtsverbindlichen Mietvertrag abgeschlossen. Der Aussteller erkennt mit der Abgabe die Teilnahmebedingungen des Messeveranstalters an. Der Anmeldeschluss ist 4 Wochen vor Messebeginn.
Bereits durch die mündliche Zulassung des Messebetreibers kommt der verbindliche Mietvertrag zustande. Der Antragssteller hat keinen Rechtsanspruch auf Annahme seines Antrags. Der Veranstalter kann Auflagen bezüglich Aufstellung und Gestaltung des Messestandes machen, sofern hierfür sachliche Gründe vorliegen. Es besteht kein Anspruch des Ausstellers auf Vereinbarung einer Konkurrenzklausel.
Der Veranstalter hat ein einseitiges Rücktrittsrecht vom Mietvertrag, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des Ausstellers nicht mehr gegeben sind.
Der Aussteller wird nach Annahme der Anmeldung schriftlich über den genauen Standort, die Form und Größe des Standes sowie über die Auflagen für die Ausstattung des Standes informiert.
Wegen feuerpolizeilicher Auflagen und bau-ordnungsrechtlichen Vorschriften kann der Messeveranstalter von zuvor gemachten Zusagen, auch wenn diese schriftlich erfolgten, bezüglich des Standortes des Messestandes abweichen. Der Veranstalter verpflichtet sich dem Aussteller einen möglichst gleichwertigen Stand anzubieten. Ein Minderungsanspruch durch den Aussteller ist ausgeschlossen. Der Aussteller hat die Möglichkeit innerhalb von einer Arbeitswoche Einspruch zu erheben, spätere Einwendungen sind ausgeschlossen. Der Einspruch hat schriftlich in o.g. Frist zu erfolgen.

2. Nichtteilnahme oder Rücktritt

Der Rücktritt des Ausstellers vom Vertrag kann nur innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgen und ist ansonsten ausgeschlossen. Außerhalb dieser Frist hat er die volle Standmiete und die angefallenen Nebenkosten an den Messeveranstalter zu leisten. 14 Tage vorher 100 Prozent. 4 Wochen vorher 50 Prozent.
Der Aussteller hat das Recht nachzuweisen, dass dem Veranstalter nur ein niedriger oder gar kein Schaden entstanden ist.
Der Aufbau des Standes hat am Vortag der Messeeröffnung bis 18 Uhr zu erfolgen.
Hat der Aussteller bis zum genannten Zeitpunkt nicht mit dem Aufbau begonnen, erklärt er hiermit seine Nichtteilnahme. Der Veranstalter hat in diesem Fall die Möglichkeit für die Gestaltung und die Dekoration des Standes einen Kostenbeitrag von 300,-€ gegen den Aussteller zu erheben.
Der Veranstalter kann die Anmeldung ablehnen, wenn 1. die Ausstellungsstücke nicht dem Messethema entsprechen und 2. der Aussteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb der Fristen nachkommt

3. Absage oder Verlegung der Ausstellung auf einen anderen Zeitpunkt

Aus wichtigen Gründen kann der Veranstalter die Ausstellung zeitlich und örtlich verlegen sowie die Dauer verändern:

Die Raumverhältnisse haben sich geändert
Polizeiliche Anordnungen
Schwerwiegende Umstände machen es erforderlich den gewünschten Standplatz zu  verlegen, zu verändern oder zu beschränken
Die Veränderungen sind Bestandteil des Mietvertrags zwischen Aussteller und  Messebetreiber. Bei Nichtstattfinden der Veranstaltung wegen höherer  Gewalt oder nicht verschuldeten Gründen trägt jeder der Parteien die bis dahin anfallenden Kosten selber.

Wegen einer Verkürzung der Veranstaltung oder Räumung des Messegeländes für eine längere Zeit oder zeitweise durch höhere Gewalt oder aus nicht vertretbaren Gründen haftet der Veranstalter nicht. Es bestehen keine Schadensersatzansprüche  durch den Aussteller.

4. Zahlungsbedingungen und Mietpreise

Die Mietpreise und Kosten ergeben sich aus dem Anmeldeformular.
Der Aussteller erhält nach Zulassung eine Rechnung, die er innerhalb des gesetzent Zahlungszieles zu begleichen hat.  Bei Verzögerung sind 6% Zinsen über den Basiszinz nach §247 BGB zu leisten.
Die rechtzeitige Zahlung ist Voraussetzung für den Bezug der Standfläche.
Der Veranstalter kann nach einer Nachfristsetzung von 10 Tagen vom Vertrag zurücktreten und die eingebrachten Sachen auf dem Standplatz verpfänden.
Beanstandungen zu einer Rechnung sind spätestens nach Zugang der Rechnung geltend zu machen. Spätere Einwendungen werden nicht mehr berücksichtigt.

5. Versicherung und Haftung

Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Ausstellungsgegenstände die durch den Aussteller eingebracht werden. Hierfür hat der Aussteller eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Der Veranstalter haftet ausschließlich für Personen- und Sachschäden die durch seine Ausstellungsaufbauten oder  -güter entstehen.
Mieten mehrere Aussteller eine Standfläche, haften diese gesamtschuldnerisch.
Der Veranstalter verpflichtet sich dazu das Ausstellungsgelände, mit Ausnahme des jeweiligen Messestandes, zu bewachen.

6. Standzuweisung, Öffnungszeiten, Standgestaltung und Standausrüstung

Die Auf- und Abbauzeiten sowie die Öffnungszeiten werden den Ausstellern vor Messebeginn gesondert mitgeteilt.
Der Aussteller verliert die Berechtigung zum Betreiben seines Standes, wenn er sich nicht an die Aufbauzeiten hält, die ihm vom Veranstalter mitgeteilt wurden. Davon bleiben die Gesamtansprüche des Veranstalters unberührt.
Der Standabbau muss in der Zeit erfolgen, die vom Veranstalter an den Aussteller schriftlich übermittelt worden ist. Falls der Aussteller hiervon abweicht ist es dem Veranstalter vorbehalten eine Konventionalstrafe zu verlangen.
Die vom Veranstalter gemieteten Standwände werden gereinigt und gesäubert aufgebaut.  Sie dürfen nicht durchbohrt, tapeziert, beklebt und usw. werden und  müssen in ordnungsgemäßen Zustand wieder übergeben werden. Ebenso darf in die Böden oder –Wände nicht gebohrt, geschraubt, gesägt oder geklebt werden.
Abfall auf den Standflächen ist zu vermeiden und selber zu entsorgen.
Der Aussteller hat täglich nach Beendigung der Messe seinen Stand in einem einwandfreien Zustand zu hinterlassen und zu reinigen. Nach Beendigung der Messetage hat der Aussteller die Standflächen in dem Zustand zu übergeben in dem er sie vorgefunden hat. Verlässt der Aussteller die Messe ohne den Zustand bei Beginn der Ausstellung wieder herzustellen, ist der Messeveranstalter berechtigt die nötigen Arbeiten zur Widerherstellung auf Kosten des Ausstellers zu veranlassen.
Der Veranstalter ist für die Reinigung des Messeveranstaltungsort zuständig.
Mängel an den Ständen sind vom Aussteller unverzüglich mitzuteilen, damit der Veranstalter die Möglichkeit hat die Mängel beheben. Reklamationen die später erfolgen, führen für den Aussteller zu keinen Ansprüchen.

7. Werbung und Werbemittel

Unlauterer Wettbewerb ist gegenüber anderen Ausstellern untersagt und berechtigt  den Veranstalter zur sofortigen Schließung des Standes.
Jeder Aussteller erhält in gewünschter Menge gratis Werbemittel.

8. Sicherheitsbestimmungen

Der Aussteller ist verpflichtet seine Standaufbauten in einwandfreien technischen Zustand aufzubauen. Alle Sicherheitsbestimmungen sind einzuhalten.
Das Material muss schwer entflammbar sein.
Feuerzufahrten und -türen sowie Installationseinrichtungen sind frei zu halten.

9. Verjährung

Soweit keine gesetzlichen Vorgaben dagegen sprechen kann der Aussteller gegenüber dem Veranstalter Ansprüche bis zu sechs Monaten geltend machen, danach verjähren sie.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Coburg:
Heiko Bayerlieb Zeitschriftenverlag
Hambacher Weg 12
96450 Coburg